
Bei Outsourcing handelt es sich um eine Abspaltung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen (Erwerber). Oftmals sind Abspaltungen mit Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer verbunden, z.B. ungünstigere Tarifverträge. Auf der arbeitsvertraglichen Ebene findet durch den damit verbundenen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB ein Arbeitgeberwechsel statt, d.h., der Erwerber ist verpflichtet, in die jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsvertrag einzutreten. Die Arbeitnehmer müssen über sämtliche Folgen des Betriebsübergangs schriftlich unterrichtet werden. Da wir nicht mehr in einer Sklavengesellschaft leben, Arbeitnehmer nicht Teil des Inventars sind, haben diese das Recht, innerhalb einer Monatsfrist nach Zugang der Unterrichtung dem Betriebsübergang zu widersprechen. Damit bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber bestehen. Das Arbeitsverhältnis kann dann jedoch betriebsbedingt wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes gekündigt werden. Dennoch macht es Sinn, ein derartiges Widerspruchsrecht auszuüben, insbesondere dann, wenn der Betriebsübergang mit einer erheblichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden ist. Es müssen hierbei die Verschlechterungen gegen das Risiko abgewogen werden, das mit einer Kündigungsschutzklage verbunden ist. Dieses wird allerdings in vielen Fällen überschätzt. Es muss hierbei insbesondere geprüft werden, ob im alten Unternehmen ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ferner ist eine soziale Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen. Dies bedeutet, dass bei vergleichbaren Arbeitnehmern derjenige zu kündigen ist, der aufgrund seines sozialen Besitzstandes (Lebensalter, Betriebsjahre und Anzahl der Kinder) am wenigsten schützenswert ist. Allerdings ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diese Sozialauswahl mit den im Betrieb des veräußernden Unternehmens verbleibenden Arbeitnehmern eingeschränkt vorzunehmen. Je geringer die Unterschiede hinsichtlich der sozialen Gesichtspunkte unter den zu vergleichenden Arbeitnehmern sind, desto gewichtiger müssen die sachlichen Gründe des Widerspruchsrechtes sein. Möglich ist auch die kollektive Ausübung des Widerspruchsrechts. Diese macht allerdings nur dann Sinn, wenn es der Erwerber gerade auf das Know-How der Belegschaft abgesehen hat.