Zeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, und zwar spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist. Ein sogenanntes Zwischenzeugnis kann jederzeit verlangt werden. Das Zeugnis muss schriftlich erteilt werden auf einem entsprechenden Firmenbogen, mit Ausstellungsdatum versehen und von dem verantwortlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet sein. Der Inhalt muss wohlwollend und vollständig sein sowie im wesentlichen auch der Wahrheit entsprechen. Das Zeugnis selbst gliedert sich in eine vollständige Tätigkeitsbeschreibung der geleisteten Arbeiten, die Dauer der Beschäftigung sowie eine entsprechende Gesamtbeurteilung durch den Arbeitgeber, wobei diese die eines wohlwollenden, verständigen Arbeitgebers sein muss. Das Fortkommen des Arbeitnehmers soll hierbei nicht unnötig erschwert werden. In der Praxis haben sich bestimmte "Noten" durch entsprechende Formulierungen herauskristallisiert: "Der Arbeitnehmer erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit (sehr gut); zu unserer vollsten Zufriedenheit (gut); zur vollen Zufriedenheit (befriedigend); zu unserer Zufriedenheit (ausreichend); er bemühte sich" (mangelhaft). Das Zeugnis kann auch versteckte Hinweise enthalten. Wir raten daher, im Zweifelsfall dieses einer fachkundigen Person zur Prüfung vorzulegen. Ein unkorrekt abgefasstes Zeugnis kann durch eine Klage korrigiert werden, wobei in der Regel durch einen Kompromiss (Vergleich) die gewünschte Formulierung erreicht werden kann. Die Bewertung selbst ist hingegen - wenn ein "gut" oder "sehr gut" erstrebt wird - schwer durchzusetzen, da der klagende Arbeitnehmer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Diese Hürde wird nur in Ausnahmefällen zu überwinden sein. Es ist daher im Falle von Kündigungsschutzprozessen bei Vergleichen oder sonstigen außergerichtlichen Einigungen empfehlenswert, die Zeugnisnote ("gut") zu vereinbaren. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, auf dieser Grundlage ein entsprechendes Zeugnis zu erstellen. Besser noch wäre es, wenn ein Entwurf des Arbeitnehmers vorliegt und man sich auf diesen einigt.