
Beim Weihnachtsgeld handelt es sich um eine sogenannte Gratifikation, d.h., eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers, die aus bestimmten Anlässen neben der Arbeitsvergütung gewährt wird. Davon zu unterscheiden ist das sogenannte 13. Monatsgehalt, dass in das vertragliche Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung eingebunden ist. Rechtsgrundlage für derartige Sonderzuwendungen kann der Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Abrede sein. Ein Anspruch auf Zahlung besteht auch ohne eine der genannten Regelungen und zwar entweder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder aber aufgrund betrieblicher Übung. Im ersten Fall kann ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf diesen Grundsatz stützen, wenn der Arbeitgeber allen oder einer nach objektiven Merkmalen abgegrenzten Gruppe von Arbeitnehmern die Gratifikation gewährt und ein Arbeitnehmer willkürlich, d.h., ohne sachlichen Grund, ausgeschlossen wird. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Zahlung von bestimmten Gratifikationen zu verstehen, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, dass ihm in Zukunft eine entsprechende Zahlung weiterhin zusteht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn drei bzw. mehrmals aus gleichem Anlass eine entsprechende Zahlung gewährt wird. Damit entsteht dem Arbeitnehmer ein vertraglicher Zahlungsanspruch in der jeweils gezahlten Höhe der Gratifikation. Dies bedeutet, dass einseitig vom Arbeitgeber die Zahlung nicht eingestellt werden kann. Wird allerdings die Nichtzahlung mehrmals von dem Arbeitnehmer hingenommen, so kann seinerseits der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass der betreffende Arbeitnehmer diesen Betrag nicht mehr geltend machen wird. Damit ist der Anspruch wieder erloschen. Etwas anders ist die Rechtslage, wenn die Freiwilligkeit der Zahlung der Gratifikation ausdrücklich jeweils durch entsprechende Erklärung des Arbeitgebers vorbehalten wird. Damit kann die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindert werden. Der sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalt (zum Beispiel ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) muss eindeutig gefasst sein. Er greift im Übrigen aufgrund neueren Rechts nur, wenn für die Nichtzahlung ein sachlicher Grund besteht.