
Häufiges Thema in der anwaltlichen Beratungspraxis ist die Vergütung von Überstunden. Von Überstunden spricht man dann, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird, die entweder durch einen geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag selbst festgelegt wurde. Die Durchsetzung der Vergütung für diese zusätzlich erbrachte Arbeit ist oft schwer, wenn sich der Arbeitgeber weigert, diese zu bezahlen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass die Überstunden tatsächlich geleistet wurden, muss der Arbeitnehmer im arbeitgerichtlichen Prozess genau darlegen und beweisen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) und zu welcher Tageszeit er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Dies wird insbesondere dann problematisch, wenn der Arbeitnehmer im Vertrauen darauf, dass Überstunden schon irgendwann gezahlt werden, längere Zeit abwartet bis er die Bezahlung der Überstunden geltend macht. Oft kann er dann nicht mehr genau angeben, an welchen Tage und zu welcher Uhrzeit diese abgeleistet wurden. Wir empfehlen, immer im Anschluss an die Ableistung der Überstunden, diese mit Datum und Uhrzeit zu notieren, um sie auch zu einem späteren Zeitpunkt noch klar darlegen zu können. Ferner ist es sinnvoll, sich auch Aufzeichnungen darüber zu machen, wer bezeugen kann, dass diese geleistet wurden (beispielsweise die Kollegin oder der Kollege, mit dem man sie zusammen abgeleistet hat). Eine weitere Hürde bei der Durchsetzung besteht darin, dass der Arbeitnehmer auch die Beweislast dafür trägt, dass die Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet, zumindest aber geduldet worden sind. Die Anordnung von Überstunden kann auch indirekt erfolgen, indem der Arbeitgeber Arbeit zuweist, die nur bei Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden kann. Am sichersten für den späteren Nachweis ist es, sich die Überstunden vom Arbeitgeber abzeichnen zu lassen. In der Praxis kommt dies leider viel zu selten vor. Schließlich sind bei der Durchsetzung von Überstunden oft Ausschlussfristen zu beachten. Tarifverträge, aber auch Arbeitsverträge, regeln häufig, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (hierzu gehört auch die Vergütung von Überstunden) innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen sind und nach Ablauf der Fristen verfallen. Allein die Überschreitung der Frist würde dazu führen, dass eigentlich berechtigte Ansprüche beim Arbeitgericht nicht mehr durchgesetzt werden können. Aus alldem folgt, dass sich in der Regel jeder, dessen Überstunden nicht bei der nächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung Berücksichtigung fanden, kurzfristig darum kümmern sollte, dass diese bezahlt werden.