Massenentlassung

Nach § 17 Kündigungsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet bei "Entlassung" einer Vielzahl von Arbeitnehmern (das Gesetz staffelt hier in Abhängigkeit von der Betriebsgröße) innerhalb von 30 Kalendertagen einerseits die Bundesagentur für Arbeit über die geplante Massenentlassung zu informieren, andererseits dem Betriebsrat schriftlich Auskunft zu erteilen und ihn umfassend zu unterrichten. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung unter dem Begriff "Entlassung" nicht etwa die Kündigung als solche verstanden, sondern die aufgrund der Kündigung erfolgte tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daher musste die Anzeige der Entlassung bei der Bundesagentur auch nicht vor der Kündigung erfolgen, sondern erst vor Ablauf der Kündigungsfrist. Diese Rechtsprechung ist nun nicht mehr haltbar, nachdem der Europäische Gerichtshof im Januar 2005 entschieden hat, dass unter "Entlassung" die Kündigungserklärung zu verstehen ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber sowohl die Agentur für Arbeit als auch den Betriebsrat, sofern vorhanden, schon vor den Massenkündigungen unterrichten muss. Eine fehlende oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Unterrichtung dürfte die Kündigung unwirksam machen. Wie kommt es aber, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) über nationales Recht entscheiden kann? Es gilt in der EG der Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet ihr nationales Recht mit dem Europarecht, insbesondere auch mit den europäischen Richtlinien, in Einklang zu bringen. Das Arbeitsgericht Berlin hatte den Fall einer Massenentlassung zu entscheiden. Da die Kündigung ansonsten wirksam war, stellte sich die Frage, ob sie nicht wegen Verletzung der Anzeige- und Unterrichtungspflicht unwirksam ist. Der Arbeitgeber hatte nicht vor Ausspruch der Kündigung, sondern erst später die Entlassung angezeigt, so wie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dies auch bislang immer für richtig befunden hatte. Das Arbeitsgericht Berlin ersuchte den EuGH um Klärung, da es der Auffassung war, dass die Interpretation des Begriffs Entlassung nicht konform geht mit einer europäischen Richtlinie und daher die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung falsch ist. Diese Auffassung hat der EuGH geteilt. Die Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte der Arbeitnehmer, da der Arbeitgeber bei Ausspruch von Massenkündigungen weitere Regeln einzuhalten hat, deren Nichtbeachtung die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat.