Abmahnung

Eine Abmahnung im Rechtssinne liegt vor, wenn ein Vertragspartner aufgefordert wird, ein vertragswidriges Verhalten abzustellen und zugleich für den Wiederholungsfall eine Kündigung angedroht wird. Damit soll die Gegenseite an ihre Pflichten erinnert werden und zugleich für die Zukunft vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen gewarnt werden. Davon abzugrenzen ist das mildere Mittel, die Ermahnung, die die entsprechende Androhung nicht enthält. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können den jeweiligen Vertragspartner abmahnen, letzterer z.B. wenn die Zahlungsverpflichtungen durch den Arbeitgeber nicht eingehalten werden. Gleiches gilt auch für den Betriebsrat, der den Arbeitgeber erst abmahnen muss, bevor er ihm z.B. im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgibt, bestimmte mitbestimmungspflichtige Verhaltensweisen zu unterlassen. Die Abmahnung ist in formeller Hinsicht Voraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung. Sie muss in formeller Hinsicht eine Warnfunktion haben, darüber hinaus im Einzelnen die behauptete Pflichtverletzung darlegen, und zwar in einer Weise, dass sich der betroffene Arbeitnehmer entsprechend erklären kann. Pauschale Behauptungen (unpünktliches Erscheinen) genügen nicht. Schließlich muss auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn wegen einer leichten Pflichtverletzung der seit mehreren Jahren zur Zufriedenheit des Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer sofort unter Kündigungsandrohung abgemahnt wird.

Der Betriebsrat selbst hat nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bei der Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht. Man kann sich gegen eine formell unwirksame oder unberechtigte Abmahnung durch eine Klage auf Entfernung derselben aus der Personalakte wehren, was wir grundsätzlich empfehlen. Darüber besteht der Anspruch, eine entsprechende Gegendarstellung für die Personalakte abzugeben Dies ist nach unserer Auffassung nur dann empfehlenswert, wenn man nicht den Eindruck hat, dass der Arbeitgeber auf jeden Fall eine Kündigung vorbereiten möchte.