Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Anfang der 50er Jahre eingeführt worden ist, schützt abhängig beschäftigte Arbeitnehmer vor grundlos ausgesprochenen Kündigungen. Im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage zwingt dies den Arbeitgeber, die Kündigungsgründe dem Arbeitsgericht darzulegen. Dieses prüft dann, ob diese Darlegung ausreicht, die soziale Rechtfertigung der Kündigung anzunehmen. Derzeit hat jeder Arbeitnehmer nach einer 6-monatigen Wartezeit die Möglichkeit, eine solche Klage einzureichen, wenn er in einem Betrieb beschäftigt ist, der mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (Schwellenwert). Bestand das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2003, dann ist das KSchG auch dann anwendbar, wenn regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind. Im Zusammenhang mit den Bundestagswahlen 2005 wurde von neoliberaler Seite stark gegen den Kündigungsschutz polemisiert. Man vertrat u.a. die Auffassung, dass der Schwellenwert auf 80 Mitarbeiter hochgesetzt werden müsste, da dann die Arbeitgeber bereits seien, Neueinstellungen vorzunehmen. Abgesehen davon, dass für diese Annahme nicht der geringste empirische Beweis vorliegt, hätte dies zur Folge, dass nur solche Arbeitnehmer Kündigungsschutz geltend machen könnten, die in Betrieben mit mehr als 80 Mitarbeitern tätig sind. Statistisch gesehen wäre die große Mehrheit aller Arbeitnehmer damit ohne Kündigungsschutz. Dem Koalitionsvertrag zwischen SPD/CDU/CSU ist zu entnehmen, dass man es bei dem bisherigen Schwellenwert belassen will, jedoch die sogenannte Wartezeit auf insgesamt 24 Monate ausdehnen will. Wird dies - was zu erwarten ist - umgesetzt, so läuft es einerseits auf eine nahezu zweijährige Probezeit hinaus, d.h., jeder Arbeitgeber kann ohne besonderen Kündigungsgrund mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen die Kündigung aussprechen. Dagegen gehen - bei ähnlicher Planung der französischen Regierung - die Franzosen derzeit auf die Straße. Geschützt sind die Arbeitnehmer dann nur vor offensichtlich willkürlichen Kündigungen, was - wenn sich der Arbeitgeber geschickt anstellt - nur schwer nachweisbar ist. Mit einer derartigen Wartezeit sind die Arbeitgeber auch in der Lage, die jeweiligen abhängig Beschäftigten "jung" zu halten und damit zu verhindern, dass die Mitarbeiter durch Erhöhung der Berufsjahre höhere Gehälter beziehen können. Damit wächst für die neu eingestellten Mitarbeiter in erheblichem Maße der Anpassungsdruck.