Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld

Immer wieder taucht im Falle von Kündigungen oder bei beabsichtigtem Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Arbeitsverhältnis die Frage auf, ob der Arbeitnehmer eine Sperrzeit zu befürchten hat. Die Risiken sind hierbei nicht unerheblich und manchmal für den Laien nur schwer überschaubar. Eine Sperrzeit kann seitens der Agentur für Arbeit unter anderem dann verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch erhebliches Fehlverhalten die Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführt hat. Klagt der Arbeitnehmer allerdings gegen die Kündigung und einigt sich dann vor dem Arbeitsgericht mit dem Arbeitgeber darauf, dass die ursprünglich verhaltensbedingte Kündigung eine betriebsbedingte Kündigung darstellt und, dass die im Zusammenhang mit der Kündigung erhobenen Vorwürfe des Arbeitgebers nicht weiter aufrecht erhalten werden, sehen nach unserer Erfahrung zumindest die Berliner Arbeitsagenturen von der Verhängung einer Sperrzeit in der Regel ab. Allerdings sollte immer die Kündigungsfrist eingehalten werden. Sperrzeiten werden auch in den Fällen verhängt, in denen der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag schließt, es sei denn er hat hierfür einen wichtigen Grund. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden, die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe sind aber relativ hoch. Aufhebungs- und Abwicklungsverträge haben in der Praxis erhebliche Bedeutung. Von einem Aufhebungsvertrag spricht man dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vertrag vereinbaren, dass sie das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden; von einem Abwicklungsvertrag spricht man dann, wenn der Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen hat und man sich danach lediglich über die Modalitäten der Abwicklung einigt. Nach der neuesten Rechtsprechung des BSG sind solche außergerichtlichen Einigungen sperrzeitbewährt. Man hat mit dieser Rechtsprechung versucht, Missbrauchsfällen zu begegnen, letztendlich aber vor allem die Arbeitsgerichte weiter belastet, da nunmehr die Arbeitnehmer gezwungen sind, zu klagen und sich dann erst vor Gericht zu einigen. Andernfalls riskieren sie eine Sperrzeit. Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen und es wird, was viele nicht wissen, außerdem die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld mindestens um ¼ gekürzt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 32 Monaten verfügt, erhält bei Verhängung einer Sperrzeit neben den ersten 12 Wochen auch die letzten rund 5 Monate kein Geld ( Minderung der Anspruchsdauer um insgesamt 8 Monate, also auf 24 Monate).