
Mit dem 2003 verabschiedeten Gesetz zur Reform des Arbeitsmarktes wurde neben weitreichenden Veränderungen des Kündigungsschutzes u.a. auch die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer gekürzt.
Während bisher bereits ab dem 45.Lebensjahr in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer Arbeitslosengeld bis zu einer Dauer von 18 Monaten gezahlt wurde und nach Vollendung des 57. Lebensjahres sogar ein Anspruch bis zu 32 Monaten gegeben sein konnte, hat sich dies mit Inkrafttreten des Reformgesetzes erheblich geändert: Bis zum Erreichen des 55. Lebensjahres kann man bis zu 12 Monate Arbeitslosengeld beziehen, danach besteht ein Anspruch von maximal 18 Monaten.
Obwohl das Gesetz ab 2004 in Kraft getreten ist, gibt es Bestandsschutz für ältere Arbeitnehmer. Diese können noch nach dem alten Recht Arbeitslosengeld beanspruchen, vorausgesetzt sie haben einen Anspruch auf diese Leistung bis zum 31.01.2006 erworben.
Aber Vorsicht: Wer erst zum 31.01.2006 gekündigt wurde, fällt nicht mehr unter die Alt-Regelung. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte derjenige nämlich erst zum 01.02.2006 erworben, auch wenn er sich schon davor arbeitslos gemeldet hat. Am 31.01.2006 stand er noch in einem Beschäftigungsverhältnis, arbeitslos war er erst ab 01.02.2006 und daher erst ab 01.02.2006 anspruchsberechtigt. Da Kündigungsfristen meistens zum Monatsende ablaufen, kann bei älteren Arbeitnehmern eigentlich nur noch derjenige vom Übergangsrecht profitieren, der bereits zum 31.12.2005 seine Kündigung erhalten hat. Eigenkündigungen sind grundsätzlich wegen zu erwartender Sperrzeiten, die von der Agentur für Arbeit verhängt werden können, nicht zu empfehlen, jedenfalls nicht ohne vorherige Rechtsberatung.
Für die bis 45-jährigen hat sich mit der Neuregelung nichts geändert: Sie haben bei Arbeitslosigkeit nach einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis von 12 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld für 6 Monate, dies steigert sich dann in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer bis zu einem Anspruch von einem Jahr.