Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld)

Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beanspruchen, wenn sie im Zuge der Insolvenz ihres Arbeitgebers keine Lohn-/Gehaltszahlungen mehr erhalten haben (Insolvenzgeld), so etwa in den Fällen, in denen das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Arbeitgebers eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Amtsgericht mangels Masse abgewiesen wurde. Insolvenzgeld erhält man maximal für drei Monate, wobei diese rückwirkend ab dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung mangels Masse) gerechnet werden, wenn das Arbeitsverhältnis noch fortbestand, ansonsten erhält man es für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Beispiel: Wird über den Betrieb am 01.01.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und hat der Arbeitnehmer schon seit September keinen Lohn mehr bekommen, ist aber ungekündigt, so erhält er nur für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2005 Insolvenzgeld. Wurde das Arbeitsverhältnis allerdings bereits zum 30.11.2005 beendet, erhält der Arbeitnehmer das volle Insolvenzgeld für die Monate September bis einschließlich November 2005. Der Antrag auf Insolvenzgeld ist bei der Arbeitsagentur zu stellen, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechungsstelle ihren Sitz hat, in der Regel ist dies die für den Firmensitz zuständige Arbeitsagentur. Zu beachten sind insbesondere die Antragsfristen für Insolvenzgeld: Hier läuft eine Frist von zwei Monaten gerechnet ab dem Insolvenzereignis. Die Bundesagentur prüft die Einhaltung der Frist sehr penibel. Ist die Frist versäumt, kann allein aus diesem Grund der Antrag zurückgewiesen werden, ist er auch in der Sache noch so berechtigt. Es gibt zwar noch eine Nachfrist bei unverschuldeter Versäumung der Zwei-Monats-Frist. Die Anforderungen für die Zulassung der Nachfrist sind aber sehr streng, insbesondere kann man sich auch nicht auf die Unkenntnis der Frist berufen. Ist man selbst schon aus dem Betrieb ausgeschieden, hat man aber noch Anspruch auf Lohn, sollte man, um auf Nummer Sicher zu gehen, seine offenen arbeitsrechtlichen Ansprüche so schnell wie möglich versuchen, durchzusetzen und gegebenenfalls sich beim zuständigen Amtsgericht (in Berlin: Amtsgericht Charlottenburg) erkundigen, ob Insolvenz beantragt wurde.