
Das Rentenrecht sah bis zum 31.12.2000 die Möglichkeit vor, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Berufsunfähigkeit zu beantragen, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen so gravierend waren, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit eingeschränkt war. Mit Wirkung ab dem 01.01.2001 wurden diese Rentenarten durch die Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung abgelöst. Wann hat man Anspruch auf eine solche Rente? Neben der Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ist für einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung notwendig, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen zu arbeiten. Hierbei ist nicht entscheidend, ob er seine bisherige Tätigkeit oder seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Er darf nicht mehr in der Lage sein, irgendeine berufliche Tätigkeit mindestens drei Stunden arbeitstäglich auszuüben. Kann der Versicherte mehr als drei, aber nicht sechs Stunden täglich arbeiten, hat er Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente. In der Praxis bekommt auch derjenige oft eine volle Rente aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, wenn er arbeitslos ist. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht hierbei davon aus, dass der Versicherte auf dem Teilzeitmarkt keine Arbeit finden wird. Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, gibt es nach wie vor noch die alte Berufsunfähigkeitsrente, die aber niedriger ist als nach dem alten Recht. Sie heißt jetzt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit reicht es nicht aus, dass man seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Der Rentenversicherungsträger prüft ferner, ob der Versicherte nicht auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Diese muss zumutbar sein. Sie darf keinen wesentlichen sozialen Abstieg bedeuten und der Betreffende muss in der Lage sein, diese innerhalb einer Einarbeitungszeit von ca. drei Monaten zu bewältigen. Die Fragen des Rentenrechts sind komplex. Es macht oft Sinn, bereits vor Stellung eines Rentenantrags anwaltlichen Rat einzuholen, um unnötige Fehler zu vermeiden.