
Nach geltendem Recht kann man beim Versorgungsamt, angesiedelt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter stellen. Eine Behinderung ist anzunehmen, wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter sonst typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die einzelnen Behinderungen werden vom Versorgungsamt festgestellt und dann ein Grad der Behinderung gebildet. Erreicht man hierbei einen Grad der Behinderung von 50, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Die Anerkennung als Schwerbehinderter hat u.a. zur Folge, dass der Betreffende, hat er einen Arbeitsplatz inne, besonders geschützt ist: Der Arbeitgeber darf nicht kündigen ohne hierfür die Zustimmung des Integrationsamtes beim Landesamt für Gesundheit und Soziales eingeholt zu haben. Bei der Entscheidung, ob es die Zustimmung erteilt, hat das Integrationsamt einen Ermessensspielraum. In der Praxis wird die Zustimmung aber meistens nur dann versagt, wenn die Kündigung aus Anlass der Schwerbehinderung ausgesprochen wurde oder eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz besteht. Kündigt der Arbeitgeber mit Zustimmung des Integrationsamtes, kann der Arbeitnehmer trotzdem noch gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Der Schutz als Schwerbehinderter besteht unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz.
Die obigen Ausführungen gelten gleichermaßen für Personen, die einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Das sind diejenigen, die einen anerkannten Behinderungsgrad von 30 oder 40 haben und deren Arbeitsplatz wegen ihrer Behinderung bedroht ist, bspw., weil sie aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit nicht in gleichem Maße bewältigen können wie vergleichbare Arbeitnehmer, die keine Behinderungen haben. Der Gleichstellungsantrag muss bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Er ist notwendige Voraussetzung für die Erlangung des besonderen Schutzes vergleichbar den anerkannt Schwerbehinderten.