
Im Jahr 2004 gab es im Bereich des Schwerbehindertenrechts eine Vielzahl von Änderungen, zwei für die
arbeitsrechtliche Praxis besonders relevante sollen nachfolgend kurz skizziert werden:
1. Ist ein Arbeitnehmer anerkannt schwerbehindert (mit einem Behinderungsgrad von 50) oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt (mit einem Behinderungsgrad von mindestens 30 und einer Gleichstellungserklärung der Bundesagentur für Arbeit) muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes beim Landesamt für Gesundheit und Soziales einholen. Erhielt der Arbeitnehmer seine Anerkennung als Schwerbehinderter erst im Laufe seines Arbeitsverhältnisses und teilte er dies dem Arbeitgeber nicht mit, konnte sich der Arbeitnehmer bisher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nach Erhalt der Kündigung noch innerhalb eines Monats auf die Schwerbehinderung berufen. Damit wurde die ausgesprochene Kündigung unwirksam, der Arbeitgeber musste dann zunächst einmal die Zustimmung des Integrationsamtes einholen bevor er eine weitere Kündigung aussprechen konnte. Der Gesetzgeber wollte die Arbeitgeber nicht weiter diesem Risiko aussetzen und hat das Schwerbehindertenrecht insoweit geändert: Ab 01.05.2004 muss der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung vor Ausspruch der Kündigung gegenüber seinem Arbeitgeber nachgewiesen haben, andernfalls gilt für ihn nicht der besondere Kündigungsschutz. Allerdings gibt es Ausnahmen: Ist entweder die Schwerbehinderung offensichtlich (bspw. bei Querschnittgelähmten) oder hat der Arbeitnehmer seinen Antrag so rechtzeitig gestellt, dass die Behörde schon hätte entscheiden müssen, hat dies aber aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht getan, muss der Arbeitgeber ebenfalls vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Der Arbeitnehmer sollte sofort nach Erhalt einer Kündigung ohne Zustimmung der Behörde den Arbeitgeber auf seine rechtzeitige Antragstellung wegen der Anerkennung als Schwerbehinderter hinweisen.
2. Eine weitere Änderung besteht darin, dass das Schwerbehindertenrecht um eine Regelung ergänzt wurde, die nicht nur Schwerbehinderte, sondern auch alle sonstigen Arbeitnehmer betrifft: Sind Beschäftigte länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig, soll der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Beschäftigten und dem Betriebsrat die Möglichkeiten klären, wie und mit welchen Leistungen weiterer Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Es handelt sich hierbei um das sogenannte betriebliche Eingliederungsmanagement. Zwar sieht das Gesetz keine unmittelbaren Folgen vor, wenn der Arbeitgeber diese Verpflichtung verletzt. Allerdings könnte der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung wegen Krankheit beim Arbeitsgericht u.a. geltend machen, dass nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung getroffen wurden. Dies stärkt seinen Kündigungsschutz.