
Da das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat eine Friedenspflicht aufgibt, kann dieser seine Mitbestimmungsrechte nicht durch Arbeitskampfmaßnahmen durchsetzen. Er ist gehalten, diese u.a. durch die Einleitung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren zu sichern. Die Vorgehensweise hängt von der Art der Mitbestimmungsrechte ab. Im Bereich der sogenannten zwingenden Mitbestimmungsrechte, in denen der Arbeitgeber nicht einseitig Maßnahmen durchführen kann, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen und dem Betriebsrat ein sogenanntes Initiativ- und Gestaltungsrecht zukommt (z.B. in sozialen Angelegenheiten wie Lage der Arbeitszeit, Überstunden oder Urlaubsgrundsätze - § 87 BetrVG) kann er dem Arbeitgeber im Wege eines sogenannten Beschlussverfahrens aufgeben, bestimmte Maßnahmen, wie einseitige Festlegung von Überstunden, in Zukunft zu unterlassen. Holt der Arbeitgeber im Bereich der personellen Einzelmaßnahmen wie Versetzungen, Einstellungen etc. (§ 99 BetrVG) vor Durchführung der Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrates nicht ein, so kann dem Arbeitgeber durch gerichtlichen Beschluss aufgegeben werden, die personelle Einzelmaßnahme zurückzunehmen. Bei sogenannten groben Pflichtverletzungen, d.h. der offensichtlichen Nichtbeachtung eines Mitbestimmungsrechtes wie z.B. der Unterlassung einer vorangegangenen Anhörung bei Kündigungen (§102 BetrVG) oder der Beteiligung des Betriebsrates bei Versetzungen etc. (§99 BetrVG), durch den Arbeitgeber kann dieser ebenfalls durch ein Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG gezwungen werden, in Zukunft das jeweils genau zu bezeichnende Mitbestimmungsrecht zu beachten. Missachtet der Arbeitgeber nach Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Beschlusses durch das Arbeitsgericht erneut die jeweiligen Mitbestimmungsrechte, so kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden, dessen Höhe bei wiederholter Verletzung nicht unbeachtlich ist. - Voraussetzung für die Durchführung eines Beschlussverfahrens ist ein entsprechend ordnungsgemäß zustande gekommener Beschluss des Betriebsrates, der zum einen den Gegenstand des Verfahrens benennt, andererseits einen Rechtsvertreter - Gewerkschaftssekretär oder Rechtsanwalt - mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Bei der Einleitung des Beschlussverfahrens muss darauf geachtet werden, dass dieses der Belegschaft auch vermittelbar ist, d.h. im Interesse der Belegschaft und nicht nur im Interesse des Betriebsrates liegt. Dementsprechend empfehlen wir bei der Einleitung eines Beschlussverfahrens den Betriebsräten, jeweils dafür Sorge zu tragen, dass die Gründe in der Betriebsöffentlichkeit bekannt gemacht werden.