Teilnahmerecht von einzelnen Betriebratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Jedes Betriebsratsmitglied kann gemäß § 37 Abs.6 BetrVG an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen. Es besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung sowie auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Schulung ferner auf Übernahme der Schulungskosten (Reise-, Übernachtungskosten sowie Kosten des jeweiligen Bil-dungsträgers). Voraussetzung hierfür ist, dass die Vermittlung von Kenntnissen d.h. entsprechender Schulungsinhalte erforderlich sind. Diese Erforderlichkeit ist nach der Rechtsprechung des BAG dann gegeben, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in nahe Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Nach Maßgabe der erwähnten Rechtsprechung, die stark ausdifferenziert ist, sind grundsätzlich für jedes einzelnes Betriebsratsmitglied die Vermittlung von sog. Grundkenntnissen erforderlich. Hierzu hat sich in der Vergangenheit eine spezifische Seminarbezeichnung eingeführt, und zwar in bezug auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG I bis III) sowie im Hinblick auf die allgemeinen arbeitsrechtlichen Kenntnisse (Arbeitsrecht I bis III). Davon abzugrenzen ist die Vertiefung bzw. die Vermittlung von speziellen Fachkenntnissen. Hierbei stellt die Rechtsprechung bei der Überprüfung der Erforderlichkeit auf die konkreten Aufgaben des jeweiligen Betriebsrates ab.Im Einzelnen wurden beispielsweise Schulungen zu den Themen: Arbeitsschutz, Teilzeit- und befristete Arbeitsverhältnisse, Bildschirmarbeit, EDV-Systeme, Lohngestaltung, Datenschutz, Betriebs- und Unternehmensspaltung aber auch zur Rhetorik (Gesprächs- und Verhandlungsführung) für zulässig erachtet. Haben grundsätzlich alle Betriebsratsmitglieder bei den Grundschulungen Anspruch auf Teilnahme, so kann sich dies bei der Vermittlung von einzelnen Spezialkenntnissen in der Regel nur auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränken. Die Dauer der Seminare beträgt bei ersteren regelmäßig eine Woche, bei Spezialkenntnissen in der Regel mehrere Tage. Als Schulungsträger treten die Gewerkschaften aber auch sonstige freie Bildungsträger auf. Voraussetzung für die Teilnahme an der Schulung ist ein ordnungsgemäßer zustandgekommener Beschluss des Betriebsrates und eine entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber. Werden die Schulungskosten bzw. das Entgelt nicht von dem Arbeitgeber bezahlt, so kann der Betriebsrat sowie der Arbeitnehmer die Beträge im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.