
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) steht dem Betriebsrat u.a. ein Mitbestimmungsrecht bei der
"vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit", kurz Überstunden, und der "Einrichtung und Anwendung von
technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu
überwachen", zu. Mitbestimmungsrecht bedeutet in diesem Fall, dass Maßnahmen des Arbeitgebers nicht ohne
Zustimmung des Betriebsrats getroffen werden dürfen. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
nicht zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
Die Anordnung von Überstunden kann der Arbeitgeber also nicht eigenständig entscheiden, wenn im Betrieb ein
Betriebsrat besteht. Vielmehr muss er stets vorher die Zustimmung einholen, es sei denn, es geht um einen
absoluten Notfall. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, bleibt oft nicht genügend Zeit, noch die
Einigungsstelle anzurufen, da die Notwendigkeit von Überstunden häufiger erst kurzfristig bekannt wird.
Für solche Fälle regeln Arbeitgeber und Betriebsrat oft in sogenannten Rahmenbetriebsvereinbarungen, dass dem
Arbeitgeber in bestimmten, dort näher ausgeführten Fällen, gestattet wird, Überstunden anzuordnen. Überstunden,
die ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnet werden, kann der Arbeitnehmer verweigern. Stellt der Betriebsrat
fest, dass im Betrieb häufiger ohne seine Beteiligung Überstunden von den Arbeitnehmern verlangt werden, hat er
eine effektive Sanktionsmöglichkeit: Er kann beim Arbeitsgericht (auch im Wege der einstweiligen Verfügung)
durchsetzen, dass dem Arbeitgeber für jeden Fall der erneuten Anordnung von Überstunden ohne Zustimmung des
Betriebsrats ein Ordnungsgeld angedroht wird, welches dann im tatsächlichen Fall der Zuwiderhandlung vollstreckt
werden kann.
Das Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf technische Einrichtungen wird weit ausgelegt: Es reicht aus, dass leistungs-
oder verhaltensrelevante Daten durch eine technische Einrichtung erhoben werden oder zunächst manuell erfasste
Daten später mittels einer EDV-Anlage ausgewertet werden. Dabei muss die Überwachung der Arbeitnehmer nicht
beabsichtigt sein, sondern nur theoretisch möglich. Deshalb unterfallen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
u.a. auch Fahrtenschreiber oder Bildschirmarbeitsplätze. Fraglich ist, ob EDV-Anlagen ebenfalls dem
Mitbestimmungsrecht unterliegen. Diese sind multifunktional einsetzbar und nicht ohne weiteres zur Überwachung
geeignet. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Leistungs- oder Verhaltensdaten aufgrund einer bestehenden
Programmierung in der EDV-Anlage erfasst werden können.